Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 130
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/130#abs-1 (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/130#abs-2 (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/130#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
Wird zitiert von 107 Entscheidungen zu § 130 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 05.04.2006 – VI-2 Kart 5 + 6/05 OWi
- LG Berlin, 18.02.2021 – (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20), 526 OWi LG 1/20
- BGH, 29.05.2024 – 3 StR 507/22Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafvorschriften und die Bedeutung des Meistbegünstigungsprinzips; Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Unternehmen bei Ausfuhr von Injektionslösungen mit dem Wirkstoff PentobarbitalZitiert von 2
- EuGH, 27.04.2023 – C-807/21
- BGH, 10.09.2003 – 2 ARs 258/03
- AG Büdingen, 11.04.2025 – 60 OWi 106 Js - OWi 1914/25 (9/25)
Zuletzt entschieden
- ArbG Offenbach am Main, 25.11.2025 – 1 Ca 136/25
- OLG Stuttgart, 15.07.2025 – 24 U 1346/22Zitiert von 1
- BGH, 24.06.2025 – 6 AR 1/25Rechtsbeschwerdezuständigkeit in datenschutzrechtlichen BußgeldverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 130 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1738)
BGBl. 2013 I S. 1738
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07.08.2007 Ausfertigung
§ 130 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2007 I S. 1786
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22.08.2002 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I 3387)
BGBl. 2002 I S. 3387
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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13.08.1997 Ausfertigung
§ 130 eingefügt und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038)
BGBl. 1997 I S. 2038
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 130 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.