Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 131
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 3
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- AG Büdingen, 26.05.2025 – 60 OWi 202 Js-OWi 11199/25 (34/25)
- AG Büdingen, 11.04.2025 – 60 OWi 106 Js - OWi 1914/25 (9/25)
- OLG Düsseldorf, 05.04.2006 – VI-2 Kart 5 + 6/05 OWi
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/131#abs-1 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist
Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/131#abs-2 (2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/131#abs-3 (3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.