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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2038

BGBl. 1997 I S. 2038 · 24.959 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 2038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2038
                                                 Gesetz
                                      zur Bekämpfung der Korruption
                                                Vom 13. August 1997

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Abschnitt 1

                      Strafrecht

                        Artikel 1

          Änderung des Strafgesetzbuches
  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1997
(BGBI. 1S. 1870), wird wie folgt geändert:

 1. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach dem
    Wort „Verwaltung" die Wörter „unbeschadet der zur
    Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform"
    eingefügt.

 2. Der bisherige§ 302a wird § 291.

 3. Nach § 297 wird folgender Abschnitt eingefügt:

             „Sechsundzwanzigster Abschnitt
             Straftaten gegen den Wettbewerb

                           §298
               Wettbewerbsbeschränkende
             Absprachen bei Ausschreibungen
       (1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder
    gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf
    einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf
    abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimm-
    ten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe

    bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

       (2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1
    steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach
    vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

       (3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
    wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der
    Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine
    Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das
    Angebot nicht angenommen oder die Leistung des

Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn
er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme
des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu ver-
hindern.

                        §299

                 Bestechlichkeit und
         Bestechung im geschäftlichen Verkehr

   (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines
geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenlei-
stung dafür fordert, sich versprechen läßt oder
annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von
Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb
in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstra-
fe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

   (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Ver-
kehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestell-
ten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegen-
leistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß
er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren
oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise
bevorzuge.
                       §300

                 Besonders schwere
            Fälle der Bestechlichkeit und
        Bestechung im geschäftlichen Verkehr
   In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach
§ 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes
   bezieht oder

2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer

   Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Bege-
   hung solcher Taten verbunden hat.

                          §301

                       Strafantrag
  (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehör-
de wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
BGBl. 1997, Seite 2039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2039
  der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
  für geboten hält.
     (2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu
  stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 13
  Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlaute-
  ren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden,
  Verbände und Kammern.

                           §302

         Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
     (1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzu-
  wenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mit-
  glied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzen
  Begehung solcher Taten verbunden hat.

     (2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a,
   73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer
   Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
   solcher Taten verbunden hat.§ 73d ist auch dann an-
   zuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt."

4. Die bisherigen Abschnitte sechsundzwanzig bis neun-
   undzwanzig werden die Abschnitte siebenundzwan-
   zig bis dreißig.

5. § 331 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen
      Dienst besonders Verpflichteter, der für die
      Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen
      Dritten fordert, sich versprechen läßt oder
      annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
      ren oder mit Geldstrafe bestraft."

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Vorteil" werden die Wörter
          ,,für sich oder einen Dritten" eingefügt;
      bb) die Wörter „bis zu drei Jahren" werden durch
          die Wörter „bis zu fünf Jahren" ersetzt.

6. § 332 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorteil" die
          Wörter „für sich oder einen Dritten" eingefügt;

      bb) in Satz 1 werden nach den Wörtern „bis zu fünf
          Jahren" das Komma und die Wörter „in minder

          schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei

          Jahren oder mit Geldstrafe" gestrichen;
      cc) nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          ,,In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
          heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „Vorteil" werden die Wörter
          ,,für sich oder einen Dritten" eingefügt;

      bb) nach den Wörtern „bis zu zehn Jahren" wer-
          den das Komma und die Wörter „in minder
          schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs
          Monaten bis zu fünf Jahren" gestrichen;

      cc) folgender Satz wird angefügt:
          ,,In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
          heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
          Jahren."

7. § 333 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffent-
   lichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem
   Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung
   einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet,
   verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis
   zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen
   Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung
   dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine
   richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig
   vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
   oder mit Geldstrafe bestraft."

8. § 334 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Vorteil" werden die Wörter
          ,,für diesen oder einen Dritten" eingefügt;

      bb) nach den Wörtern „bis zu fünf Jahren" werden
          das Komma und die Wörter „in minder schwe-
          ren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
          ren oder mit Geldstrafe" gestrichen;

      cc) folgender Satz wird angefügt:
          ,,In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
          heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-
          strafe."

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorteil"
      die Wörter „für diesen oder einen Dritten" einge-
      fügt.

9. § 335 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§335
                Besonders schwere Fälle der
               Bestechlichkeit und Bestechung
      (1) In besonders schweren Fällen wird
   1. eine Tat nach
      a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit

         Abs. 3, und

      b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in
         Verbindung mit Abs. 3,

      mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
      ren und

   2. eine Tat nach§ 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit

      Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren

   bestraft.

     (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne. des
   Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

    1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes
       bezieht,

   2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als
      Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine
      Diensthandlung künftig vornehme, oder

   3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
      Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Bege-
      hung solcher Taten verbunden hat."

10. Der bisherige § 335 wird § 336 mit der Maßgabe, daß
    die Wörter „im Sinne der§§ 331 bis 334" durch die
    Wörter „im Sinne der§§ 331 bis 335" ersetzt werden.
BGBl. 1997, Seite 2040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2040
11. Der bisherige§ 335a wird § 337 mit der Maßgabe, daß
    die Wörter „im Sinne der§§ 331 bis 334" durch die
    Wörter „im Sinne der§§ 331 bis 335" ersetzt werden.

12. Nach§ 337 wird folgender§ 338 eingefügt:

                           ,,§338
           Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      (1) In den Fällen des§ 332, auch in Verbindung mit
    den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der

    Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
    handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
    Taten verbunden hat.

       (2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit
    den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwen-
    den, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt,
    die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
    verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden,
    wenn der Täter gewerbsmäßig handelt."

13. Der bisherige § 336 wird § 339.

14. In § 358 wird die Angabe „336," durch die Angabe .
    ,,335, 339," ersetzt.

                        Artikel 2
                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes
  In § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1607) geändert worden ist,
wird nach Nummer 5 folgende Nummer Sa eingefügt:

„Sa. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei
     Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und
     Bestechung im geschäftlichen Verkehr,".

                        Artikel3

          Änderung der Strafprozeßordnung

  § 37 4 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074,

1319), die zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juli 1997

(BGBI. 1 S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer Sa eingefügt:
   ,,Sa. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im ge-
         schäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbu-
         ches),";

2. in Nummer 7 werden· die Angabe„ 12" und das folgen-
   de Komma gestrichen.

                        Artikel4

              Änderung des Gesetzes

          gegen den unlauteren Wettbewerb

  Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 43-1, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird aufgehoben.

2. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „6c" das
      Komma und die Angabe„ 12" gestrichen;

   b) Absatz 3 wird aufgehoben;

   c) in Absatz 4 werden die Wörter „in den in den Absät-
      zen 2 und 3 genannten Fällen" durch die Wörter „in
      den in Absatz 2 genannten Fällen" ersetzt;

   d) in Absatz 6 Nr. 2 werden nach der Angabe „8" das
      Komma und die Angabe „12" gestrichen.

3. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen;

   b) in Absatz 2 werden die Wörter „ebenso wie bei einer
      nur auf Antrag verfolgbaren Straftat nach § 12" ge-
      strichen.

                         Artikels
                 Änderung des Vierten
            Strafrechtsänderungsgesetzes
  In Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsände-
rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566) geändert worden ist,
werden nach der Angabe ,,§ 334 Abs. 1, 3" ein Komma
und die Angabe ,,§ 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2
Nr. 1 und 3, § 336" eingefügt.

                         Artikel&
           Änderung des Wehrstrafgesetzes

  In § 48 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBI. I S. 1213), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1979

(BGBI. 1S. 2326) geändert worden ist, wird jeweils nach

der Angabe,,§ 335" die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,

Abs. 2, § 336" eingefügt.

                         Artikel 7

               Änderung des Gesetzes
              über Ordnungswidrigkeiten
   Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1870), wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig

      Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für
      die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der
      Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.''
BGBl. 1997, Seite 2041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2041
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
          „Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die
          Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig
          festgesetzt werden kann."

      bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies
          gilt jedoch nicht" durch die Wörter „Die selb-
          ständige Festsetzung einer Geldbuße gegen
          die juristische Person oder Personenvereini-
          gung ist jedoch ausgeschlossen" ersetzt.

2. In§ 40 werden nach dem Wort „zuständig" die Wörter
   ,, , soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt" ange-
   fügt.

3. Dem § 130 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die
   gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn
   das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß
   der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt."

                         Artikel 8

               Änderung des Gesetzes
         gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990
(BGBI. 1 S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210), wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 38 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten           nach
   Absatz 1 Nr. 1 und 8 verjährt in fünf Jahren."

2. Nach§ 81 wird folgender§ 81 a eingefügt:

                            ,,§81a

      Die nach § 44 zuständige Behörde ist für Verfahren
   wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine
   juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des
   Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen aus-
   schließlich zuständig, denen
   1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 38
      Abs. 1 Nr. 1 oder 8 verwirklicht, oder
   2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrig-
      keit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswid-
      rigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflicht-
      verletzung auch den Tatbestand des § 38 Abs. 1

      Nr. 1 oder 8 verwirklicht,

   zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das

   § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betref-

   fende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt."

3. § 107 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 107
     § 81 a gilt nicht für Verfahren, die am 20. August 1997
   bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht an-
   hängig gewesen sind."

                       Abschnitt2
                      Dienstrecht

                         Artikel9

    Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   ,,Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß an die Stel-
   le des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen
   Dienstherrn eine andere Stelle tritt."

2. § 43 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§43

  Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamten-
verhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in
bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienst-
herrn."

                        Artikel 10

       Änderung des Bundesbeamtengesetzes

  § 70 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 1997
(BGBI. 1 S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:

                           ,,§ 70
  Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamten-
verhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in
bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der obersten oder der letzten obersten
Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
andere Behörden übertragen werden."

                         Artikel 11

       Änderung der Bundesdisziplinarordnung
   Nach § 11 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1
S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Geset-
zes vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726) geändert worden
ist, wird folgender§ 11 a eingefügt:

                           ,,§11a

   (1) Im Falle der Entfernung aus dem Dienst kann die letz-

te oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten, der

gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder

Geschenken (§ 70 des Bundesbeamtengesetzes) ver-
stoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhalts-
leistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen
offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat,
Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des
Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eige-
nen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung
ist durchzuführen.
BGBl. 1997, Seite 2042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2042
   (2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der
sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft
auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung
aus der berufsständischen Alterssicherung mit den fol-
genden Maßgaben festzusetzen:
1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenan-
   wartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der
   Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht
   übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1
   des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.

Sie wird gezahlt, wenn der ehemalige Beamte das 65. Le-
bensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs-
oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung oder eine entsprechende Leistung aus der
berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen
nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unter-
haltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus
der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

   (3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei
erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den
Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen
der Versorgungsbezüge nach den §§ 59 und 60 des
Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hin-
terbliebene Ehegatte erhält 60 vom Hundert der Unter-
haltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus
dem Dienst die Ehe bereits bestanden hatte."

                        Artikel 12

           Änderung des Soldatengesetzes

  § 19 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juni 1997
(BGBI. 1 S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:

                           ,,§ 19
               Annahme von Belohnungen

  Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus
dem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in
bezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnah-
men bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
der Verteidigung. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf

andere Dienststellen übertragen werden."

                        Artikel 13

        Änderung der Wehrdisziplinarordnung

  Nach § 58 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1

S. 1665), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes
vom 25. März 1997 (BGBI. 1 S. 726) geändert worden ist,
wird folgender § 58a eingefügt:

                          ,,§58a
  (1) Im Falle der Entfernung aus dem Dienstverhältnis
kann der Bundesminister der Verteidigung dem früheren
Berufssoldaten, der gegen das Verbot der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken (§ 19 des Soldatengeset-
zes) verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen

Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über
Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen
hat, Straftaten, insbesondere nach den§§ 331 bis 335 des
Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eige-
nen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung
ist durchzuführen.
   (2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der
sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft
auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung
aus der berufsständischen Alterssicherung mit den fol-
genden Maßgaben festzusetzen:

1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenan-
   wartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der
   Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht
   übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach§ 26 Abs. 1
   des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe.

Sie wird gezahlt, wenn der frühere Berufssoldat das
65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung
aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchst-
grenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs
der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwart-
schaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

  (3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei
erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den
Fällen, die bei einem Berufssoldaten im Ruhestand das
Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 53 des Solda-

tengesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte
erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum
Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits
bestanden hatte."

                      Abschnitt3

                        Artikel 14

                   Änderung des
     Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

  § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1S. 1632) wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§2

                   Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf

diese Bußgeldvorschrift verweist.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

geahndet werden."

                      Abschnitt4

                        Artikel 15
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 1997, Seite 2043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2043
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                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                        gewahrt.
                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                        wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                          Berlin, den 13. August 1997

                                      Der Bundespräsident
                                         Roman Herzog

                                        Der Bundeskanzler
                                         Dr. H e I m u t K oh 1

                                Der Bundesminister der Justiz
                                      Schmidt-Jortzig

                                Der Bundesminister des Innern
                                          Kant her

                              Der Bundesminister für Wirtschaft
                                         Rexrodt

                            Der Bundesminister der Verteidigung
                                          Rühe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2038. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4ec124737e5e8c7a….