Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 668

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

23 Normen · Ausgangsfassung vom 25.11.2013 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen
  3. § 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
  4. § 3 Beginn und Dauer
  5. § 4 Ziel
  6. § 5 Bewertung der Leistungen
  7. § 6 Ausbildungspersonal
  8. § 7 Inhalt und Umfang
  9. § 8 Durchführung der Ausbildung
  10. § 9 Befähigungsbericht
  11. § 10 Prüfungszeitpunkt und -teile
  12. § 11 Ziel
  13. § 12 Prüfungsausschuss
  14. § 13 Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer
  15. § 14 Abschlussprüfung
  16. § 15 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
  17. § 16 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung
  18. § 17 Durchführung der Laufbahnprüfung
  19. § 18 Prüfungsniederschrift
  20. § 19 Prüfungszeugnis
  21. § 20 Voraussetzungen, Anwendung der Vorschriften für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
  22. § 21 Einführungszeit
  23. § 22 Aufstiegsprüfung
  24. § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
  25. Anlage 1 Anlage 01
  26. Anlage 2 Anlage 02
  27. Anlage 3 Anlage 03
  28. Anlage 4 Anlage 04
  29. Anlage 5 Anlage 05
  30. Anlage 6 Anlage 06
  31. Anlage 7 Anlage 07
  32. Anlage 8 Anlage 08
  33. Anlage 9 Anlage 09
  34. Anlage 10 Anlage 10

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    16.03.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 16.03.2022, Artikel 2

    GV. NRW. S. 494

  2. Historischer Änderungsnachweis

    23.12.2017 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 12.12.2017

    GV. NRW. S. 952

  3. Historischer Änderungsnachweis

    01.07.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.09.2016

    GV. NRW. S. 805

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).