Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 668
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
23 Normen · Ausgangsfassung vom 25.11.2013 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen
- § 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
- § 3 Beginn und Dauer
- § 4 Ziel
- § 5 Bewertung der Leistungen
- § 6 Ausbildungspersonal
- § 7 Inhalt und Umfang
- § 8 Durchführung der Ausbildung
- § 9 Befähigungsbericht
- § 10 Prüfungszeitpunkt und -teile
- § 11 Ziel
- § 12 Prüfungsausschuss
- § 13 Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer
- § 14 Abschlussprüfung
- § 15 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
- § 16 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung
- § 17 Durchführung der Laufbahnprüfung
- § 18 Prüfungsniederschrift
- § 19 Prüfungszeugnis
- § 20 Voraussetzungen, Anwendung der Vorschriften für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
- § 21 Einführungszeit
- § 22 Aufstiegsprüfung
- § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
- Anlage 1 Anlage 01
- Anlage 2 Anlage 02
- Anlage 3 Anlage 03
- Anlage 4 Anlage 04
- Anlage 5 Anlage 05
- Anlage 6 Anlage 06
- Anlage 7 Anlage 07
- Anlage 8 Anlage 08
- Anlage 9 Anlage 09
- Anlage 10 Anlage 10
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
16.03.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 16.03.2022, Artikel 2
GV. NRW. S. 494
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Historischer Änderungsnachweis
23.12.2017 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 12.12.2017
GV. NRW. S. 952
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Historischer Änderungsnachweis
01.07.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.09.2016
GV. NRW. S. 805
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).