Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 18 Prüfungsniederschrift
Stand: 26.08.2026
Über den Verlauf der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführerführer und der Abschlussprüfung sind für jeden Prüfling Niederschriften nach dem Muster der Anlagen 5 und 6 zu fertigen. Die Niederschriften sind zu den Prüfungsakten zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfling erhält eine Zweitausfertigung der Niederschriften.