Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 20 Voraussetzungen, Anwendung der Vorschriften für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/20#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde kann Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen zum Aufstieg in die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/20#abs-2 (2) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen gelten die Vorschriften für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten sowie Werkfeuerwehrangehörige entsprechend.