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Fn 2

§ 19 Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/19#abs-1 (1) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/19#abs-2 (2) Hauptberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren erhalten bei erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 9.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/19#abs-3 (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 10.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/19#abs-4 (4) Zweitausfertigungen des Zeugnisses oder des Bescheides sind zu den Prüfungs- und den Personalakten zu nehmen.

Teil 3

Aufstieg

§ 18 § 20