Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 19 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/19#abs-1 (1) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/19#abs-2 (2) Hauptberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren erhalten bei erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 9.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/19#abs-3 (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 10.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/19#abs-4 (4) Zweitausfertigungen des Zeugnisses oder des Bescheides sind zu den Prüfungs- und den Personalakten zu nehmen.
Teil 3
Aufstieg