Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 12 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/12#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr NRW abgelegt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung und anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachterin oder Beobachter bei den nicht-schriftlichen Prüfungsteilen zugegen zu sein. Beauftragte der Bezirksregierung und des für Inneres zuständigen Ministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachterin oder Beobachter beizuwohnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/12#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. der Direktorin oder dem Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW als Vorsitz; alternativ bestimmt die Direktorin oder der Direktor den Vorsitz, der durch Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes, die Beschäftigte des Instituts der Feuerwehr NRW sein müssen, wahrgenommen werden kann, und
2. einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zwei Angehörigen der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes für den Beisitz.
Anstelle von verbeamteten Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes können auch Tarifbeschäftigte mit jeweils entsprechender Befähigung Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/12#abs-3 (3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/12#abs-4 (4) Für die Besetzung der Prüfungsausschüsse beruft das Institut der Feuerwehr NRW für die Dauer von vier Jahren Vorsitzende, Beisitzerinnen und Beisitzer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/12#abs-5 (5) Wenn Angehörige der Werkfeuerwehren geprüft werden, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werkfeuerwehren als Beisitz gemäß Absatz 2 Nummer 2 eingesetzt werden. Für das Verfahren der Berufung und Zuordnung gilt Absatz 4.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/12#abs-6 (6) Die Berufung gemäß Absatz 4 kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. In diesem Fall ist für den Rest der Zeit gemäß Absatz 4 eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied zu berufen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/12#abs-7 (7) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer für eine Prüfung ist der Vorsitz des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden. Der Vorsitz kann Dritte zur Mitwirkung bei der Durchführung der Prüfung heranziehen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/12#abs-8 (8) Bei einem Ausfall von Beisitzerinnen und Beisitzern während der Prüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Ausfall die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW über die weitere Durchführung der Prüfung.