Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 7 Inhalt und Umfang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/7#abs-1 (1) Mindestinhalte, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte richten sich nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/7#abs-2 (2) Die zentrale Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW dient der Vorbereitung, Ergänzung und Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung in den Ausbildungsbehörden. Das Institut der Feuerwehr NRW kann die Reihenfolge dieser Ausbildungen verändern und sie auch von anderen Ausbildungseinrichtungen durchführen lassen. Unterrichtsumfang und -inhalte bestimmen sich nach der Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung gemäß Anlage 2, die jeweils zu erbringenden Leistungsnachweise nach den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige gemäß Anlage 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/7#abs-3 (3) Die feuerwehrtechnische Grundausbildung ist ebenso wie die rettungsdienstliche Ausbildung gemäß Anlage 1 in den Vorbereitungsdienst einbezogen. Sie richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die Ausbildung zu hauptamtlichen Gruppenführerinnen und Gruppenführern sowie die Vertiefungsausbildung und die dazu gehörenden Prüfungen und Leistungsnachweise sind Teil des Vorbereitungsdienstes. Hat die Beamtin oder der Beamte entsprechende Nachweise bereits an anderer Stelle erworben, kann die Einstellungsbehörde diese auf den Vorbereitungsdienst anrechnen oder sie oder ihn von der Teilnahme an diesen Ausbildungsabschnitten und -unterabschnitten freistellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/7#abs-4 (4) Absatz 3 gilt entsprechend für weitere Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungsplänen für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige (Anlage 1).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/7#abs-5 (5) Durch eine Anrechnung bereits an anderer Stelle erworbener Nachweise darf der Vorbereitungsdienst nicht auf weniger als zwölf Monate verkürzt werden.