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Fn 2

§ 15 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/15#abs-1 (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer und der Abschlussprüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest und gibt es dem Prüfling bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/15#abs-2 (2) Die Gesamtnote ergibt sich, indem die Gesamtpunktzahl der Abschlussprüfung (§ 14 Absatz 7) mit zwei multipliziert und mit der Punktzahl der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer (§ 13 Absatz 7) addiert wird; sodann wird ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, indem das Ergebnis durch drei geteilt wird; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden.

§ 14 § 16