Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 5 Bewertung der Leistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/5#abs-1 (1) Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten:
sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 14 bis 15 Punkte
gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 11 bis 13 Punkte
befriedigend
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= 8 bis 10 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 5 bis 7 Punkte
mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 2 bis 4 Punkte
ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
= 0 Punkte bis 1 Punkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/5#abs-2 (2) Eine Bewertung mit Zwischennoten oder -punktzahlen ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/5#abs-3 (3) Die Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 30. Juni 2012 (GV. NRW. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung.
Kapitel 2
Ausbildung