Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 10 Prüfungszeitpunkt und -teile
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/10#abs-1 (1) In den Ausbildungsabschnitten 7 bis 9 wird die zweigeteilte Laufbahnprüfung abgelegt. Sie soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/10#abs-2 (2) Die zweigeteilte Laufbahnprüfung besteht aus der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer (§ 13) und der Abschlussprüfung (§ 14).