Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 16 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/16#abs-1 (1) Die gesamte Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer oder die Abschlussprüfung nicht bestanden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/16#abs-2 (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 3 Absatz 2). Die Wiederholung der Ausbildungsteile kann auch bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/16#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Teile der Prüfung zu wiederholen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/16#abs-4 (4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden.