Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 8 Durchführung der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/8#abs-1 (1) Spätestens bei Beginn der Ausbildung händigt die Ausbildungsleitung der Beamtin oder dem Beamten einen Ausbildungsplan aus, aus dem sich die individuelle zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/8#abs-2 (2) In den Ausbildungsabschnitten 1, 4, 7 und 9 erbringen die Auszubildenden Leistungsnachweise nach Maßgabe der Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige (Anlage 1). Besteht die Beamtin oder der Beamte einen Leistungsnachweis nicht, soll zeitnah Gelegenheit zur Wiederholung des Leistungsnachweises gegeben werden; bei erfolgreicher Wiederholung wird der Leistungsnachweis mit fünf Punkten bewertet. Werden die Leistungsanforderungen auch nach Wiederholung des Leistungsnachweises nicht erfüllt, so erfolgt keine Überweisung in den nächsten Ausbildungsunterabschnitt oder -abschnitt; § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.