Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 22 Aufstiegsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/22#abs-1 (1) Bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten tritt an die Stelle der Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/22#abs-2 (2) Die Aufstiegsprüfung findet in den Ausbildungsabschnitten 7 und 9 statt. Die zweigeteilte Prüfung besteht aus der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer gemäß § 13 und der Abschlussprüfung gemäß § 14.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/22#abs-3 (3) Über das Ergebnis der bestandenen Aufstiegsprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

Teil 4

Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 21 § 23