Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/23#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/23#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 25) außer Kraft.
Anlage 1 zu § 7 Absatz 1
Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige
Anlage 2 zu § 7 Absatz 2
Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW
Anlage 3 zu § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2
Übersicht der Stoffgebiete der Laufbahnprüfung
Anlage 4 zu § 9
Muster des Befähigungsberichts
Anlage 5 zu § 18
Muster der Prüfungsniederschrift für die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer
Anlage 6 zu § 18
Muster der Prüfungsniederschrift für die Abschlussprüfung
Anlage 7 zu § 19 Absatz 1
Muster des Prüfungszeugnisses für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Anlage 8 zu § 22 Absatz 3
Muster des Prüfungszeugnisses für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte
Anlage 9 zu § 19 Absatz 2
Muster des Prüfungszeugnisses für Werkfeuerwehrangehörige
Anlage 10 zu § 19 Absatz 3
Muster des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen