Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/23#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/23#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 25) außer Kraft.

Anlage 1 zu § 7 Absatz 1

Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige

Anlage 2 zu § 7 Absatz 2

Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW

Anlage 3 zu § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2

Übersicht der Stoffgebiete der Laufbahnprüfung

Anlage 4 zu § 9

Muster des Befähigungsberichts

Anlage 5 zu § 18

Muster der Prüfungsniederschrift für die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer

Anlage 6 zu § 18

Muster der Prüfungsniederschrift für die Abschlussprüfung

Anlage 7 zu § 19 Absatz 1

Muster des Prüfungszeugnisses für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Anlage 8 zu § 22 Absatz 3

Muster des Prüfungszeugnisses für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

Anlage 9 zu § 19 Absatz 2

Muster des Prüfungszeugnisses für Werkfeuerwehrangehörige

Anlage 10 zu § 19 Absatz 3

Muster des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung

Der Minister

für Inneres und Kommunales

des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 22