Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 6 Ausbildungspersonal

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/6#abs-1 (1) Bei den Ausbildungsbehörden ist jeweils eine Angehörige oder ein Angehöriger der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes beziehungsweise eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter mit entsprechender Befähigung zur Ausbildungsleitung und zur Stellvertretung zu bestellen. Der Ausbildungsleitung obliegen die Ordnung und Leitung der Ausbildung sowie die Erstellung des individuellen Ausbildungplanes gemäß § 8 Absatz 1 und des Befähigungsberichtes gemäß § 9 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/6#abs-2 (2) Für die nicht zentral am Institut der Feuerwehr NRW durchgeführte Ausbildung sind in den jeweiligen Ausbildungsbehörden im erforderlichen Umfang fachlich geeignete Angehörige der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes beziehungsweise Tarifbeschäftigte mit entsprechender Befähigung als Betreuung und Vertretung zu bestellen. Die Betreuung unterweist die Auszubildenden am Arbeitsplatz, informiert über den Stand der Ausbildung und wirkt bei der Erstellung des Befähigungsberichtes mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/6#abs-3 (3) Die Anforderungen an die Ausbildungs- und Lehrkräfte in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer in ihren jeweils geltenden Fassungen.

§ 5 § 7