Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 14 Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/14#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit drei Aufsichts-arbeiten zu je drei Zeitstunden und einer mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/14#abs-2 (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 3 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei voneinander abweichender Bewertung bewertet der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses soll die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Prüfung feststellen und dem Prüfling die Zulassungsentscheidung, auf Antrag auch die Einzelergebnisse, mitteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/14#abs-3 (3) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel – ohne Rundung – mindestens 5,0 Punkte beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/14#abs-4 (4) Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn der schriftliche Teil der Abschlussprüfung gemäß Absatz 3 und sämtliche Leistungsnachweise im Rahmen des Ausbildungsunterabschnittes 9.1 bestanden wurde. Die Feststellung hierüber trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Wird keine Zulassung festgestellt, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/14#abs-5 (5) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und bestimmt die drei der in Anlage 3 aufgeführten Stoffgebiete, auf die sie sich erstreckt. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer je Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 40 Minuten betragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/14#abs-6 (6) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn ohne Rundung mindestens 5,0 Punkteerreicht werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/14#abs-7 (7) Aus den Ergebnissen des schriftlichen und mündlichen Teils der Abschlussprüfung ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierzu wird zunächst der Punktwert der Bewertung der mündlichen Prüfung mit drei multipliziert und mit den Einzelpunktwerten der drei schriftlichen Arbeiten addiert; sodann wird aus der durch sechs geteilten Summe ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden.