Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP2.1-Feu
VAP2.1-Feu§ 11 Ziel
Stand: 01.05.2022
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn befähigt ist. Nachgewiesen werden sollen der Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung sowie die Fähigkeit, diese insbesondere als Zugführerin oder Zugführer praxisbezogen anzuwenden.