Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. 2009 S. 2
Verordnung über Ausbildung und Prüfung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten
27 Normen · Ausgangsfassung vom 20.11.2008 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Volltext
- § 1 Ziel der Ausbildung
- § 2 Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Anstellungsbehörden, Ausbildungsstellen
- § 4 Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal
- § 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung
- § 6 Unterbrechung, Verlängerung
- § 7 Gestaltung der Ausbildung
- § 8 Leistungsnachweis
- § 9 Noten und Bewertungsgrundsätze
- § 10 Ausbildungsinhalte
- § 11 Unterrichtsinhalte
- § 12 Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
- § 13 Allgemeines, Zweck der Prüfung
- § 14 Prüfungsausschuss
- § 15 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- § 16 Entscheidung über die Zulassung
- § 17 Gliederung der Prüfung
- § 18 Ausschluss der Öffentlichkeit
- § 19 Leitung und Aufsicht
- § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 21 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
- § 22 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
- § 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- § 24 Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
- § 25 Ausbildungs- und Prüfungsakten
- § 26 Übergangsregelung für derzeit tätiges Personal
- § 27 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 Anlage
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
18.11.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039)
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Historischer Änderungsnachweis
28.08.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.07.2021
GV. NRW. S. 985
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Historischer Änderungsnachweis
01.12.2012 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 20.11.2012, Artikel 1
GV. NRW. S. 553
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Historischer Änderungsnachweis
25.07.2009 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 30.06.2009
GV. NRW. S. 419
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).