Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. 2009 S. 2

Verordnung über Ausbildung und Prüfung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten

27 Normen · Ausgangsfassung vom 20.11.2008 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Volltext
  3. § 1 Ziel der Ausbildung
  4. § 2 Einstellungsvoraussetzungen
  5. § 3 Anstellungsbehörden, Ausbildungsstellen
  6. § 4 Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal
  7. § 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung
  8. § 6 Unterbrechung, Verlängerung
  9. § 7 Gestaltung der Ausbildung
  10. § 8 Leistungsnachweis
  11. § 9 Noten und Bewertungsgrundsätze
  12. § 10 Ausbildungsinhalte
  13. § 11 Unterrichtsinhalte
  14. § 12 Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
  15. § 13 Allgemeines, Zweck der Prüfung
  16. § 14 Prüfungsausschuss
  17. § 15 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
  18. § 16 Entscheidung über die Zulassung
  19. § 17 Gliederung der Prüfung
  20. § 18 Ausschluss der Öffentlichkeit
  21. § 19 Leitung und Aufsicht
  22. § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
  23. § 21 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
  24. § 22 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
  25. § 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
  26. § 24 Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
  27. § 25 Ausbildungs- und Prüfungsakten
  28. § 26 Übergangsregelung für derzeit tätiges Personal
  29. § 27 Inkrafttreten
  30. Schlussformel
  31. Anlage 1 Anlage

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    18.11.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    28.08.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.07.2021

    GV. NRW. S. 985

  3. Historischer Änderungsnachweis

    01.12.2012 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 20.11.2012, Artikel 1

    GV. NRW. S. 553

  4. Historischer Änderungsnachweis

    25.07.2009 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 30.06.2009

    GV. NRW. S. 419

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).