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VAPaF§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/23#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/23#abs-2 (2) Die Prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Abweichend davon ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die mündliche oder praktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/23#abs-3 (3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/23#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss teilt der zu prüfenden Person am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis sie die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen.