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VAPaF

§ 22 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/22#abs-1 (1) Das Prüfungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der Prüfleistungen in der Abschlussprüfung gemäß § 17. Die Gesamtnote der Ausbildung wird rechnerisch ermittelt, indem die Summe der in der mündlichen und praktischen Prüfung erzielten Punktwerte durch zwei geteilt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/22#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 1 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 21 § 23