Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAPaF
VAPaF§ 17 Gliederung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/17#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in einen mündlichen und praktischen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/17#abs-2 (2) In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens vier Personen gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prüfzeit je Person in der Regel 45 Minuten nicht überschreiten soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/17#abs-3 (3) In der praktischen Prüfung sind Fertigkeiten aus den in Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EU) 2019/624 genannten Themenbereichen nachzuweisen, wobei die Prüfzeit in der Regel 60 Minuten je zu prüfender Person beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/17#abs-4 (4) Die mündliche und praktische Prüfung werden jeweils nach § 9 bewertet.