Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAPaF
VAPaF§ 3 Anstellungsbehörden, Ausbildungsstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/3#abs-1 (1) Anstellungs- und Ausbildungsbehörde sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 4 Abs. 2 zu erstellenden Ausbildungsplan zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/3#abs-2 (2) Ausbildungsstellen sind:
1. die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden),
2. eine landwirtschaftliche Lehranstalt der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
3. eine vom für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte, geeignete Einrichtung (beauftragte Einrichtung).