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VAPaF

§ 3 Anstellungsbehörden, Ausbildungsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/3#abs-1 (1) Anstellungs- und Ausbildungsbehörde sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 4 Abs. 2 zu erstellenden Ausbildungsplan zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/3#abs-2 (2) Ausbildungsstellen sind:

1. die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden),

2. eine landwirtschaftliche Lehranstalt der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,

3. eine vom für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte, geeignete Einrichtung (beauftragte Einrichtung).

§ 2 § 4