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VAPaF

§ 15 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/15#abs-1 (1) Die oder der Auszubildende reicht den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unmittelbar nach Beendigung des Lehrgangs bei der Ausbildungsbehörde ein. Diese leitet den Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/15#abs-2 (2) Dem Antrag sind als beglaubigte Überdrucke beizufügen:

1. Teilnahmebescheinigung gemäß § 7 Abs. 5,

2. Leistungsnachweis gemäß § 8 Abs.1,

3. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Abs. 1.

§ 14 § 16