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VAPaF

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/20#abs-1 (1) Die zu prüfende Person kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist die zu prüfende Person aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Erscheint sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/20#abs-2 (2) Bricht die zu prüfende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Hat sie den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/20#abs-3 (3) Der Nachweis von Gründen, die die zu prüfende Person nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/20#abs-4 (4) Über Gründe, die die zu prüfende Person zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 19 § 21