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VAPaF

§ 12 Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/12#abs-1 (1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt eine erfolgreich abgeschlossene schriftliche Leistungskontrolle voraus. Die Leistungskontrolle besteht aus zu benotenden Einzelleistungen in den Bereichen

1. Tierschutz,

2. Anatomie und Physiologie,

3. Angewandte Pathologie und Seuchenlehre,

4. Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,

5. Schlachthygiene und -technologie,

6. Fallstudien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/12#abs-2 (2) Die schriftliche Leistungskontrolle ist bestanden, wenn alle Einzelleistungen nach § 9 mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden.

Teil 4

Abschlussprüfung

§ 11 § 13