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VAPaF

§ 4 Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/4#abs-1 (1) Die Ausbildungsbehörde benennt eine fachlich befähigte Beschäftigte oder einen fachlich befähigten Beschäftigten zur Ausbildungsleitung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/4#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung erstellt in Abstimmung mit den Ausbildungsstellen den Ausbildungsplan. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der Ausbildungsvoraussetzungen und überwacht die Ausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/4#abs-3 (3) Die Ausbildungsstellen benennen jeweils eine Ausbilderin oder einen Ausbilder und teilen diese Person der Ausbildungsleitung mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/4#abs-4 (4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Ausbildung durchzuführen, überzeugt sich regelmäßig vom Ausbildungsfortschritt und weist auf Mängel hin.

§ 3 § 5