Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAPaF
VAPaF§ 4 Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/4#abs-1 (1) Die Ausbildungsbehörde benennt eine fachlich befähigte Beschäftigte oder einen fachlich befähigten Beschäftigten zur Ausbildungsleitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/4#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung erstellt in Abstimmung mit den Ausbildungsstellen den Ausbildungsplan. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der Ausbildungsvoraussetzungen und überwacht die Ausbildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/4#abs-3 (3) Die Ausbildungsstellen benennen jeweils eine Ausbilderin oder einen Ausbilder und teilen diese Person der Ausbildungsleitung mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/4#abs-4 (4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Ausbildung durchzuführen, überzeugt sich regelmäßig vom Ausbildungsfortschritt und weist auf Mängel hin.