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VAPaF

§ 13 Allgemeines, Zweck der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/13#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des letzten praktischen Ausbildungsabschnittes gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/13#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse die Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 besitzt.

§ 12 § 14