Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAPaF
VAPaF§ 13 Allgemeines, Zweck der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/13#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des letzten praktischen Ausbildungsabschnittes gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/13#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse die Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 besitzt.