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VAPaF

§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/5#abs-1 (1) Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 22 Wochen. Sie richtet sich nach Anhang II Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) und umfasst mindestens 750 Stunden, davon mindestens 400 Stunden in einem praktischen Ausbildungsabschnitt sowie mindestens 350 Stunden in einem theoretischen Ausbildungsabschnitt. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/5#abs-2 (2) Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 4 § 6