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VAPaF

§ 19 Leitung und Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/19#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/19#abs-2 (2) Der Ablauf der mündlichen und der praktischen Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Namen der Aufsicht führenden Personen sind in die Prüfungsniederschrift gemäß § 23 Abs. 3 aufzunehmen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 18 § 20