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VAPaF

§ 16 Entscheidung über die Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/16#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/16#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Auszubildenden schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/16#abs-3 (3) Nach dieser Verordnung auszubildende Personen sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die schriftliche Leistungskontrolle in der Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 2 mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 15 § 17