Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAPaF
VAPaF§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Für die Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin / zum amtlichen Fachassistenten kann eingestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.