Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAPaF
VAPaF§ 11 Unterrichtsinhalte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/11#abs-1 (1) Der theoretische Ausbildungsabschnitt umfasst 350 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten und gliedert sich in zwei Module. Ausbildungsinhalt und -umfang ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/11#abs-2 (2) Die beauftragte Einrichtung kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und die Gesamtstundenzahl gewahrt bleibt.