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VAPaF

§ 14 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/14#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesamt gebildet wird. Das Landesamt beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten“. Er führt das kleine Landessiegel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/14#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer oder einem beim Landesamt beschäftigten Tierärztin oder Tierarzt mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzendem und

2. zwei weiteren Personen, die die Anforderungen von Anhang II Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/624 erfüllen.

In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende eine oder einen in einer Kreisordnungsbehörde beschäftigte Tierärztin oder beschäftigten Tierarzt mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung als ihre oder seine Vertretungsperson zur Durchführung einer mündlichen und praktischen Prüfung benennen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/14#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/14#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine und -orte.

§ 13 § 15