Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAPaF
VAPaF§ 18 Ausschluss der Öffentlichkeit
Stand: 26.08.2026
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums, der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sowie der beauftragten Einrichtung können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle zu prüfenden Personen einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.