Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVOzVermKatG NRW
DVOzVermKatG NRWVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 25. Oktober 2006
Aufgrund des § 29 Nrn. 1 bis 9 und 11 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der Fassung vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Finanzministerium und dem Justizministerium verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
Zuständige Behörde für die Landesvermessung
Aufsichtsbehörden
Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden
Zusammenarbeit bei der Bereitstellung
Abschnitt 2
Aufgaben
Geodätischer Raumbezug
Topographische Geobasisdaten
(aufgehoben)
Kartographische Geobasisdaten
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
Metadaten
Abschnitt 3
Bereitstellung der Geobasisdaten
Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten
Nutzung der Geobasisdaten
(aufgehoben)
Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung
Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten
(aufgehoben)
Abschnitt 4
Liegenschaftsvermessungen
Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen
Abmarkung von Grundstücksgrenzen
Bildung von Flurstücken zur Durchführung von Enteignungs- und öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren
Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten
Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen
Einzusetzendes Fachpersonal
Abschnitt 5
Verfahren der Offenlegung
Offenlegung des Liegenschaftskatasters
Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen
Abschnitt 6
Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung
Sicherung
Aufbewahrung
Aussonderung und Anbietung
Archivierung
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
Elektronische Kommunikation
Übergangsregelungen
Inkrafttreten
Abschnitt 1
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit