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DVOzVermKatG NRW

§ 13 Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die zur Aufgabenerfüllung benötigten Liegenschaftsangaben (§ 8 Absatz 2) und Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) werden nach einer Neueinrichtung, Erneuerung oder Fortführung des Liegenschaftskatasters den Finanzämtern für die Grundbesitzbewertung sowie für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und den Grundbuchämtern zur Einrichtung und Führung des Grundbuchs sowie weiterer zur Führung des Grundbuchs erforderlicher Verzeichnisse bereitgestellt. Die für diese Zwecke benötigten Geobasisdaten sollen durch die Eröffnung eines direkten Zugriffs mittels Geodatendiensten bereitgestellt werden, wobei beim Zugriff auf personenbezogene Daten die Bestimmungen des § 14 zu beachten sind. Stehen diese Verfahren einschließlich des Historiennachweises der benötigten Geobasisdaten noch nicht zur Verfügung, erfolgt die Bereitstellung durch regelmäßige Datenübermittlungen. Unabhängig vom Bestehen eines Geodatendienstes teilen die Katasterämter den Finanzämtern und den Grundbuchämtern die Neueinrichtung sowie die Erneuerung und Fortführung der von ihnen benötigten Geobasisdaten mit.

§ 12 § 14