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DVOzVermKatG NRW

§ 22 Offenlegung des Liegenschaftskatasters

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/22#abs-1 (1) Im Verfahren der Offenlegung gemäß § 13 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind für die Veränderungen der alte und neue Bestand im Umfang des § 13 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Einsichtnahme gegenüberzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/22#abs-2 (2) Die Bestände nach Absatz 1 sind in den Diensträumen der Katasterbehörde oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich die betroffenen Liegenschaften befinden, unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Einsichtnahme bereitzustellen; ergänzend können Geodatendienste genutzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/22#abs-3 (3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Katasterbehörde in ihrem Amtsbezirk ortsüblich bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/22#abs-4 (4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 ist auf den Zweck der Offenlegung hinzuweisen. Es soll auch angegeben werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist.

§ 21 § 23