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DVOzVermKatG NRW

§ 1 Zuständige Behörde für die Landesvermessung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/1#abs-1 (1) Neben den mit den §§ 8 bis 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben wirkt die für die Landesvermessung zuständige Behörde in nationalen und internationalen Normungs- und Fachgremien mit, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/1#abs-2 (2) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde unterstützt zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters auch die Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von Programmsystemen für automatisierte Verfahren. Weiterhin unterstützt sie die Vermessungsstellen bei der Prüfung und Kalibrierung ihrer Vermessungsinstrumente, die im amtlichen Vermessungswesen (§ 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) eingesetzt werden. Soweit erforderlich hält sie hierzu geeignete Prüf- und Kalibrierungseinrichtungen sowie geeignete Auswerteprogramme vor.

§ 2