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DVOzVermKatG NRW§ 3a Zusammenarbeit bei der Bereitstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/3a#abs-1 (1) Gemäß § 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen andere behördliche Stellen im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde bei der amtlichen Bereitstellung von Geobasisdaten nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitwirken. Amtliche Beglaubigungen sowie die Erteilung von Auskünften, die über Auszüge und Einsichtnahmen hinausgehen, obliegen jedoch ausschließlich der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/3a#abs-2 (2) Im Einvernehmen mit der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde dürfen kreisangehörige Gemeinden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie alle Katasterbehörden als dezentrale Stellen Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters in Ausgestaltung der für die Papierform festgelegten Standardausgaben als Ausdrucke oder in digitaler Form bereitstellen. Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes verbleiben bei der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/3a#abs-3 (3) Das bei der für die Landesvermessung zuständigen Behörde eingerichtete Geodatenzentrum hat als zentrale Stelle landesweit digitale Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters, die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes geführt werden, über Geodatendienste oder auf Datenträger bereitzustellen und hierbei die Aufgabe als zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes wahrzunehmen. Im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Katasterbehörden wird vom Geodatenzentrum zudem ein zentraler Zugang zu den bei diesen Behörden eingerichteten Abrufverfahren zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen (§ 14 Absatz 3 Satz 1) bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/3a#abs-4 (4) Für Abstimmungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des Geodatenzentrums gemäß Absatz 3 wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Dieser besteht aus je zwei Personen des Geodatenzentrums, des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums, des Städtetages Nordrhein-Westfalen und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen. Er tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn jede der aufgeführten Stellen durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Jede dieser Stellen hat eine Stimme. Der Koordinierungsausschuss trifft seine Beschlüsse einstimmig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/3a#abs-5 (5) Digitale Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters können mit Genehmigung des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums auch über behördliche Stellen des Bundes oder anderer Bundesländer zur Nutzung bereitgestellt werden.
Abschnitt 2
Aufgaben