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DVOzVermKatG NRW

§ 20 Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/20#abs-1 (1) Die nach § 21 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes erforderlichen Erklärungen dürfen nur durch die Beteiligten persönlich oder durch deren Bevollmächtigte ohne die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/20#abs-2 (2) Anträge zur Fortführung des Liegenschaftskatasters können einschließlich der Vermessungsschriften auf elektronischem Wege nach den Bedingungen des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. Hierbei sind die elektronischen Abschriften der Vermessungsschriften unter Beachtung des § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu fertigen. Originale in Papierform sind zeitnah zur Übernahme in das Liegenschaftskataster der Katasterbehörde für die weitere Aufbewahrung einzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/20#abs-3 (3) Für die elektronische Kommunikation bezüglich der Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 17 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind die Regelungen der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, und der zugehörigen Rechtsverordnungen zu beachten.

§ 19 § 21