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DVOzVermKatG NRW

§ 23 Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/23#abs-1 (1) Im Verfahren der Offenlegung nach § 21 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist die nach § 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes aufzunehmende Niederschrift (Grenzniederschrift) zur Einsichtnahme auszulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/23#abs-2 (2) Die Grenzniederschrift ist in den Dienst- beziehungsweise Geschäftsräumen der Vermessungsstelle, die die Grenzermittlung und die Abmarkung vorgenommen hat, zur Einsichtnahme bereitzustellen. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von der Gemeinde aus, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden, in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, so ist die Offenlegung in den Diensträumen dieser Gemeinde vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/23#abs-3 (3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Vermessungsstelle in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/23#abs-4 (4) § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 6

Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung

§ 22 § 24