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DVOzVermKatG NRW§ 17 Abmarkung von Grundstücksgrenzen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/17#abs-1 (1) Grundstücksgrenzen werden in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung abgemarkt. Bei einer Liegenschaftsvermessung zur Feststellung von Grundstücksgrenzen ist die Abmarkung gemäß § 20 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes pflichtiger Bestandteil des Verwaltungsverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/17#abs-2 (2) Verweigert ein Beteiligter im Grenztermin (§ 21 Absatz 2 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung zur Abmarkung einer festgestellten Grundstücksgrenze, so soll diese Grenze dennoch abgemarkt werden, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit sowie der antragsbezogenen Bildung neuer Grundstücksgrenzen keine Zweifel bestehen. Entsprechendes gilt für die Abmarkung der als festgestellt geltenden Grundstücksgrenzen nach § 16 Absatz 3 bis 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/17#abs-3 (3) Künftig wegfallende Grundstücksgrenzen sollen nicht abgemarkt, überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/17#abs-4 (4) Grenzzeichen zur Kennzeichnung der Grenzen von Nachbargrundstücken (§ 20 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind von den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten auch in nicht festgestellten Grenzen zu dulden, da diese Grenzzeichen nur den Verlauf der Grenze der Nachbargrundstücke kennzeichnen. Gleiches gilt auch für als streitig bezeichnete Grundstücksgrenzen nach § 19 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes. Dieser Sachverhalt ist in der Grenzniederschrift (§ 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) klarzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/17#abs-5 (5) In Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz kann die Abmarkung der Grenzen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke unterbleiben, wenn
1. die Grundstücksgrenzen infolge der Einwirkung durch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten nicht dauerhaft gekennzeichnet werden können,
2. das Ergebnis der Vermessung den Anforderungen an ein Koordinatenkataster entspricht,
3. gekennzeichnete Grenz- und Vermessungspunkte zukünftig in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, um die nicht abgemarkten Grenzpunkte jederzeit in einem vertretbaren Aufwand einwandfrei in die Örtlichkeit übertragen zu können und
4. die Beteiligten damit einverstanden sind, dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt werden.
Bei den nach Nummer 3 zur Verfügung stehenden Grenzpunkten ist abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes eine nicht sichtbare Kennzeichnung zugelassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/17#abs-6 (6) Die jeweilige Vermessungsstelle entscheidet über die Zurückstellung der Abmarkung (§ 20 Absatz 3 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) und teilt der Katasterbehörde den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls der Hinderungsgründe mit. Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Abschlusses einer Liegenschaftsvermessung (Absatz 1 Satz 2) überwacht die Katasterbehörde das Nachholen zurückgestellter Abmarkungen. Wird eine zurückgestellte Abmarkung zu dem von der Vermessungsstelle mitgeteilten Zeitpunkt des Wegfalls der Hinderungsgründe, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Wegfall, nicht nachgeholt, so fordert die Katasterbehörde die Vermessungsstelle auf, ihr die Ergebnisse dieser Abmarkung innerhalb von drei Monaten zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/17#abs-7 (7) Kann einem Veranlasser das unbefugte Entfernen oder Verändern von Grenzzeichen (§ 20 Absatz 6 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) nachgewiesen werden, fordert ihn die Katasterbehörde mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, die erneute Abmarkung innerhalb von sechs Monaten bei einer hierzu befugten Vermessungsstelle zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Kommt er der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nach, veranlasst die Katasterbehörde auf seine Kosten das Erforderliche gemäß § 20 Absatz 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes.