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DVOzVermKatG NRW

§ 7 Kartographische Geobasisdaten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/7#abs-1 (1) Die mit kartographischen Gestaltungselementen verknüpften topographischen Geobasisdaten (§ 5) werden als kartographische Geobasisdaten bezeichnet. Die kartographischen Geobasisdaten sind im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung zu führen und aktuell zu halten. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/7#abs-2 (2) Die kartographischen Geobasisdaten stellen die Landesfläche in unterschiedlichen Generalisierungsstufen und Zielmaßstäben unter Beachtung des § 5 Absatz 1 Satz 2 flächendeckend dar. Aus diesen Daten werden die Topographischen Landeskarten abgeleitet.

§ 6 § 8