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DVOzVermKatG NRW

§ 3 Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden wirken gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes an den Aufgaben der Landesvermessung mit. Dabei unterstützen sie den Aufbau und die Überwachung von Stationen des Satellitenpositionierungsdienstes und die Laufendhaltung von Höhenfestpunkten des Raumbezugspunktfeldes.

§ 2 § 3a