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DVOzVermKatG NRW

§ 24 Sicherung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/24#abs-1 (1) Die Geobasisdaten sind von der jeweils zuständigen Behörde eigenverantwortlich zu sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/24#abs-2 (2) Insbesondere sind von Unterlagen der Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3), die für die Nutzung bereitgestellt werden, im erforderlichen Umfang vorrangig digitale Gebrauchskopien herzustellen, um die Originale vor Abnutzung oder Beschädigung zu schützen.

§ 23 § 25