Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVOzVermKatG NRW
DVOzVermKatG NRW§ 24 Sicherung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/24#abs-1 (1) Die Geobasisdaten sind von der jeweils zuständigen Behörde eigenverantwortlich zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/24#abs-2 (2) Insbesondere sind von Unterlagen der Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3), die für die Nutzung bereitgestellt werden, im erforderlichen Umfang vorrangig digitale Gebrauchskopien herzustellen, um die Originale vor Abnutzung oder Beschädigung zu schützen.