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DVOzVermKatG NRW§ 19 Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/19#abs-1 (1) Gemäß § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegt die Errichtung eines Gebäudes (§ 11 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder dessen Grundrissveränderung der Einmessungspflicht. Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind unabhängig vom Datum der Errichtung oder Fertigstellung:
1. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind,
2. Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m2 sowie sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster,
3. Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) aufgeführt sind,
4. Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie sich unter der Erdoberfläche befinden (unterirdische Gebäude),
5. Grundrissveränderungen nach Teilabbruch eines Gebäudes unter Beachtung von Absatz 2 Satz 4 und
6. Grundrissveränderungen durch das Aufbringen von Wärmedämmung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/19#abs-2 (2) Die Gebäudeeinmessung gemäß § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder Grundrissveränderung zu beantragen. In Einzelfällen entscheidet die Katasterbehörde aufgrund der Aktualitätsanforderung an das Liegenschaftskataster über einen früheren Zeitpunkt der Gebäudeeinmessung. Die Vermessungsstellen haben die Katasterbehörde unverzüglich über die Beantragung der Gebäudeeinmessung und den frühestmöglichen Vermessungstermin zu informieren und die Vermessungsschriften der Gebäudeeinmessung innerhalb von fünf Monaten nach der Fertigstellung des Gebäudes der Katasterbehörde einzureichen. Wurde ein Teil eines Gebäudes abgebrochen, hat die Einmessung des veränderten Grundrisses nur dann zu erfolgen, wenn die bereits im Liegenschaftskataster geführten Angaben zum Gebäude nicht genügen, den neuen Grundriss eindeutig zu beschreiben. Beantragte Vermessungsunterlagen sind von der Katasterbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/19#abs-3 (3) Werden der Katasterbehörde die Beantragungen der Einmessung der Gebäude oder Grundrissveränderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung nachgewiesen, fordert sie die Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Gebäudeeinmessungen zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung für Gebäude und Grundrissänderungen, für die keine Gebäudeeinmessungen vorliegen, die aber von der Katasterbehörde durch die Auswertung anderer Unterlagen in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind, bevor die Katasterbehörde zu Gebäudeeinmessungen aufgefordert hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/19#abs-4 (4) Die Vermessungsstellen informieren die Verpflichteten über die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung sowie über den Zeitpunkt, wann sie die Gebäudeeinmessung der Katasterbehörde zur Übernahme ins Liegenschaftskataster eingereicht haben. Die Katasterbehörde führt das Liegenschaftskataster innerhalb von 3 Monaten fort und stellt den Verpflichteten entsprechende Auszüge gemäß § 13 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/19#abs-5 (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für Gebäude auf Grundstücken, die im Gebiet eines förmlich eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, oder dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, liegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/19#abs-6 (6) Für bauliche Anlagen, bei denen eine Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes besteht, gelten die Regelungen der Absätze 3 bis 5 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/19#abs-7 (7) Gemäß § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegen Veränderungen auf einem Grundstück ebenfalls der Informations- oder Vermessungspflicht, wenn sie für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind. Bei Gebäuden und Gebäudeteilen nach Absatz 1 Nummer 4 haben die gesetzlich Verpflichteten die notwendigen Angaben gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 beizubringen; auf eine Vermessung kann verzichtet werden, wenn diese Angaben den Erfordernissen des Liegenschaftskatasters genügen. Die Unterlagen mit den notwendigen Angaben sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3 Nummer 4) zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/19#abs-8 (8) Nachdem die Katasterbehörde von einer Veränderung (§ 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) Kenntnis erlangt hat, fordert sie die jeweils Verpflichteten auf, die notwendigen Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen beizubringen, sofern ihr nicht selbst die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Eingereichte Unterlagen mit den notwendigen Angaben sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3 Nummer 4) zu übernehmen. Entsprechen diese Unterlagen nicht den Erfordernissen des Liegenschaftskatasters, fordert die Katasterbehörde die jeweils Verpflichteten auf, die Vermessung der Veränderung zu veranlassen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/19#abs-9 (9) Für die Beibringung der notwendigen Angaben zu Veränderungen oder deren Vermessung gelten die Regelungen der Absätze 3 und 4 entsprechend.