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DVOzVermKatG NRW

§ 29 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/29#abs-1 (1) Für Gebäude und Grundrissveränderungen, die gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 nicht mehr einmessungspflichtig sind oder die unter die Regelung von Absatz 3 Satz 4 fallen, und deren Einmessung vor dem 1. März 2020 beantragt, aber örtlich noch nicht begonnen wurde, ist der Antrag zur Einmessung von Amts wegen nicht mehr auszuführen. Die Antragstellenden und die Katasterbehörde sind von der Vermessungsstelle zu informieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29213/29#abs-2 (2) Eine vor dem 1. März 2020 zurückgestellte Abmarkung ist nur dann von der Vermessungsstelle nachzuholen, wenn die Zahlung der diesbezüglichen Gebühren sichergestellt ist. Ist dies nicht zu erreichen, unterbleibt das Nachholen der Abmarkung und das Verfahren wird beendet. Die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer der von der Abmarkung betroffenen Grundstücke und die Katasterbehörde sind von der Vermessungsstelle darüber zu informieren.

§ 28 § 30