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DVOzVermKatG NRW

§ 10 Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Bereitstellung von Unterlagen aus den Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3) ist die Darlegung eines berechtigten Interesses nur insoweit erforderlich, wie diese Unterlagen Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder Angaben zu weiteren Personen im Umfang der Eigentümerangaben enthalten. Die Unterlagen sollen nur in dem durch das berechtigte Interesse gerechtfertigten Umfang bereitgestellt werden, es sei denn, dies ist mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Für die sachgerechte Verwendung dieser Unterlagen sind die Nutzer selbst verantwortlich.

§ 9 § 11